Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fortschritt GmbH, Essen, Stand 01/2019
§1. Geltung
Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten ausschließlich diese
Geschäftsbedingungen. Mit der Annahme eines Angebotes erkennt der Kunde diese
Allgemeinen Geschäftsbedingen an. Diese gelten auch dann, wenn Sie mit seinen
Allgemeinen Geschäftsbedingen ganz oder teilweise in Widerspruch stehen. Der Kunde kann
eine Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich durch Ablehnung
des Angebotes erreichen. Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere
Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung
wirksam.
§2. Angebote, Vertragsabschluss
- All unsere Angebote sind freibleibend.
- Eine vom Kunden abgegebene Bestellung ist bindend. Wir sind berechtigt, das darin
liegende Vertragsangebot binnen zwei Wochen ab Zugang durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung oder Übergabe der bestellten Ware anzunehmen. - Wenn auf Seiten des Käufers eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen
Verhältnisse eintritt, ein Konkurs- oder Vergleichsantrag gestellt wurde, oder sich der Kunde
mit der Bezahlung einer Lieferung oder Sendung in Verzug befindet, sind wir berechtigt vom
Vertrag zurück zu treten.
§3. Versand
Der Empfänger trägt generell die Beförderungsgefahr, auch bei frachtfreier Lieferung. Wir
behalten uns die Entscheidung über die Versendungs- Transportform ausdrücklich vor.
§4. Lieferverzug
- Bei Überschreitung von Lieferfristen, die wir zu vertreten haben, kommen wir nur in Verzug,
wenn uns der Kunde per Einschreiben Rückschein auffordert binnen angemessener Frist,
mindestens 2 Wochen, zu liefern. Erfolgt nach Ablauf dieser Nachfrist keine Lieferung, so ist
der Kunde berechtigt vom Kaufvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. - Schadenersatz wegen Verzugsschadens oder Nichterfüllung leisten wir nur, wenn der
Schaden auf leichter Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder Mitarbeitern beruht. Die
Höhe für vertragstypische Schäden wird auf 20% der Vertragssumme beschränkt. Die Haftung
für vertragsuntypische Schäden schließen wir aus. Die Haftung wegen Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von uns, unserer Vertreter oder Mitarbeiter bleibt hiervon unberührt. Im
kaufmännischen Verkehr erfolgt eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit nur, wenn der Schaden
auf Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht. Die obigen Haftungsbeschränkungen
gelten entsprechend.
§5. Preise
Die Angebotspreise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab unserem Systemhaus
Essen ohne Installation, Schulung oder sonstiger Nebenleistungen.
Die Angebotspreise sind freibleibend. Wir sind berechtigt eingetretene Preiserhöhungen, zB.
Auf Grund von Frachtverteuerungen, Wechselkursänderungen, etc. ohne vorhergehende
Zustimmung weiterzugeben.
Erfüllungsort ist unser Systemhaus Essen.
2. Die normale Servicezeit ist von Montag bis Freitag von 8:00 – 17:00 Uhr. Servicezeiten
außerhalb dieser Zeiten werden mit folgenden Preisaufschlägen auf den jeweils vereinbarten
Stundenlohn abgerechnet:
Montag – Freitag 17:30 – 09:00 Uhr: 50%
Samstags: 50%
Sonn – u. Feiertags: 100%
3. Die Wartung innerhalb der unter §5 Abs.2 Servicezeit umfasst im Einzelnen:
Erstinspektion, An- und Abfahrt des Technikers, Vor-Ort-Zeit des Technikers, sowie
Gerätepflege nach den produktspezifischen Erfordernissen.
4. Hiervon ausgenommen sind alle Dienstleistungen die im Rahmen eines Wartungsvertrags
ausgeführt werden.
§6. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
- Zahlungen haben sofort bei Lieferung bar Kasse ohne Abzüge zu erfolgen. Als maximales
Zahlungsziel gelten 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug, soweit keine andere
Zahlungsweise schriftlich vereinbart ist.
Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Eine Zahlung gilt erst
dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. - Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, den uns daraus entstehenden
Verzugsschaden geltend zu machen. - Ein Aufrechnungsrecht gegen unsere Zahlungsansprüche steht dem Kunden nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. - Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur dann befugt, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§7. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung der uns aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung dieser unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist unzulässig. - Im kaufmännischen Verkehr behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis
zum Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
Dem Kunden wird im kaufmännischen Verkehr gestattet die Vorbehaltsware unter Einhaltung
der Regeln eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, solange er nicht
in Zahlungsverzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B.
Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir
nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen
Forderungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen. Die
Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Vertragspflichten insbesondere seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wir können dann verlangen,
dass der Kunde die Abtretung gegenüber seinem Schuldner unverzüglich offenlegt und uns
unverzüglich alle Unterlagen herausgibt und Auskünfte erteilt, die wir benötigen, um die
Forderungen des Kunden gegen den Warenempfänger einzuziehen. - Wird die gelieferte Ware verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt dies stets für uns als
Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Erlischt unser Eigentumsvorbehalt an der
gelieferten Ware durch Verarbeitung, Umbildung oder untrennbarer Vermischung mit
anderen fremden Gegenständen, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung. Erfolgt eine Verbindung oder Vermischung der
gelieferten Ware in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so
wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Kunde verwahrt unser Eigentum bzw. Miteigentum unentgeltlich. - Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, um mehr als 20% übersteigt.
§8. Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung - Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag des Erhalts der Ware.
- Ist der Liefergegenstand mangelhaft, fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er
innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängeln schadhaft,
liefern wir nach unserer Wahl Ersatz oder bessern nach.
Hierzu hat uns der Kunde die beanstandete Ware möglichst in Originalverpackung oder
zumindest in sachgerechter Verpackung mit einer genauen Fehlerbeschreibung zukommen
zu lassen.
Eine zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist zulässig. Es sei denn, dies ist dem
Kunden nicht zuzumuten. - Hat eine zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung keinen Erfolg oder ist dem
Kunden eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht zuzumuten, ist er berechtigt eine
Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Das letztere Recht besteht nur hinsichtlich der mangelhaften Ware; es sei denn, die
Aufrechterhaltung des Vertrages hinsichtlich der mangelfreien Ware wäre für den Kunden
nicht zumutbar. - Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und können nicht an
Dritte abgetreten werden. - Treten bei einem gelieferten Gegenstand Mängel auf, sind wir berechtigt nach unserer
Wahl, entweder den fehlerhaften Gegenstand beim Kunden zu besichtigen und zu prüfen,
oder die Zusendung des Gegenstandes zu verlangen. - Bei dem Verdacht auf Transportschäden oder fehlender Ware, ist die Originalverpackung
unbedingt zur Ansicht durch Gutachter aufzubewahren. - Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn die Mängel durch
unsachgemäße Behandlung, Nichtbefolgung der Betriebs- oder Wartungsanleitungen
verursacht wurden, oder wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäße
Instandsetzungsarbeiten oder unsachgemäße Änderungen am Liefergegenstand
vorgenommen haben.
Das gleiche gilt, wenn der Kunde bei offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von 14 Tagen
und bei nicht offensichtlichen Mängeln nicht unverzüglich nach deren Feststellung spätestens
aber vor Ablauf von 6 Monaten nach Lieferung diese schriftlich angezeigt hat. - Soweit in diesen AGB nicht anders bestimmt, haften wir, unsere Vertreter und Mitarbeiter in
vollem Umfang nur, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei
einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bis zur Höhe des für das jeweilige Rechtsgeschäft
typischerweise vorhersehbaren Schadens.
Im kaufmännischen Verkehr haften wir grundsätzlich nur im vertragstypischen
Schadensumfang. Wir haften nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, außer wir haben
den Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, und der Kunde hat durch
entsprechende Sicherung der Daten Vorsorge getroffen, dass diese mit vertretbarem
Aufwand wiederhergestellt werden können.
Soweit unsere Haftung in diesen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Vertreter, Mitarbeiter, und Erfüllungsgehilfen. - Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 und § 378
HGB bleiben hiervon unberührt. - Bei gleichzeitigem Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten
diese als nicht zusammengehörend verkauft.
§9. Software - Beinhaltet der Kaufvertrag die Lieferung von Standardsoftware, so gelten unsere
Geschäftsbedingungen für Gewährleistung und Haftung nur nachrangig zu den dem
Datenträger beiliegenden Bedingungen des Softwareherstellers, zu deren Kenntnisnahme
dem Kunden bei Vertragsabschluss durch Vorlage der Bedingungen ausreichend
Gelegenheit gegeben wird. Lehnt der gewährleistungspflichtige Softwarehersteller die
berechtigten Gewährleistungsansprüche des Kunden ab und müsste zur Durchsetzung der
Gewährleistungsansprüche gegen den Softwarehersteller gerichtlich vorgegangen werden,
so tritt die Gewährleistung und Haftung gemäß unseren Geschäftsbedingungen wieder in
Kraft.
§10. Geltendes Recht, Gerichtsstand - Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. - Für Verträge mit Vollkaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist der Gerichtsstand
Essen.
Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz Essen Gerichtsstand.